Satzung


Die Satzung steht unten zum Download bereit. Zum öffen der Datei auf dem eigenen Rechner wird der Acrobat Reader benötigt.

 


Satzung der Deutschen Quartärvereinigung

 

Neufassung der SATZUNG des Vereins „DEUTSCHE QUARTÄRVEREINIGUNG“

 


Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der Deutschen Quartärvereinigung am 24.09.2024 in Salzburg angenommen.


Die Neufassung ersetzt vollständig die Satzung der Deutschen Quartärvereinigung vom 24.03.1948, zuletzt geändert am 25.09.2018.

 


§ 1 Name, Geschäftsstelle und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen Deutsche Quartärvereinigung (DEUQUA).

2) Der Vorstand richtet im Benehmen mit dem Beirat eine Geschäftsstelle ein.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts unter VR 2407 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck des Vereins

1) Die DEUQUA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe. Ziel des Vereins ist es, dass Interesse und Verständnis für die Quartärforschung in der Öffentlichkeit sowie an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu beleben.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung von wissenschaftlichen Symposien und Exkursionen;

b) Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden des Fachgebiets Quartärforschung z. B. durch Stipendien und Preisvergaben;

c) Unterstützung junger Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen bei der Durchführung von Workshops, Arbeitskreisen und sonstigen Aktivitäten, die dem wissenschaftlichen Austausch auf dem Gebiet der Quartärforschung dienen;

d) Organisation und Durchführung von internationalen und interdisziplinären Kongressen zur Förderung des Austausches wissenschaftlicher Informationen und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Quartärforschung;

e) Teilnahme an internationalen und interdisziplinären Kongressen, die der Förderung des Austausches wissenschaftlicher Informationen und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Quartärwissenschaften dienen;

f) Einrichtung von Arbeitsgruppen der Mitglieder, die sich mit der Quartärforschung beschäftigen und dem Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen dienen;

g) Publikation von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen aus der Quartärforschung.

4) Die DEUQUA ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DEUQUA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der DEUQUA. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag

1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Quartärforschung interessiert sind.

2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3) Personen, die sich um die Quartärforschung oder in der DEUQUA besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge für eine Ehrenmitgliedschaft kann jedes Mitglied dem Präsidenten schriftlich und unter Beifügung einer ausführlichen Begründung unterbreiten. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedoch keine Beitragspflicht.

4) Personen, die nicht regelmäßig an der Arbeit der DEUQUA teilnehmen, jedoch an einzelnen Unternehmungen der DEUQUA bzw. ihrer Arbeitsgruppen interessiert sind, können vom Vorstand zu Fördermitgliedern ernannt werden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

5) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

b) Austritt des Mitglieds. Dieser erfolgt durch Anzeige in Textform an den Vorstand und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig geblieben ist.

6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern keine Ansprüche auf irgendwelche Zahlungen aus den Mitteln der DEUQUA zu.

7) Von jedem ordentlichen Mitglied wird für das Geschäftsjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Der Beitrag ist bei Eintritt für die folgenden Geschäftsjahre jeweils innerhalb des ersten Monats eines Jahres, vorzugsweise durch die Beteiligung am Lastschriftverfahren, zu entrichten.

8) Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet auf Wunsch den jährlichen Bezug der Zeitschrift E&G Quaternary Science Journal (EGQSJ).

 


§ 4 Mitgliederversammlung

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre in der Regel in Verbindung mit einer Tagung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung spätestens vier Wochen zuvor eingeladen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in begründeten Fällen bzw. muss auf Wunsch von 10 % der Mitglieder unter Beachtung von § 4(1) einberufen werden.

3) Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin ist der Präsident/die Präsidentin und im Fall seiner/ihrer Verhinderung einer der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin von der Mitgliederversammlung gewählt.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Höhe des Mitgliedsbeitrags,

c) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

d) die Entlastung des Vorstandes nach Bericht des Kassenprüfers/der Kassenprüferin,

e) Satzungsänderungen,

f) und die Auflösung des Vereins.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Satzung oder Gesetz dies nicht anders regeln. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Satzungsänderungen sind nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

 


§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 12 Personen:

a) dem Präsidenten/der Präsidentin,

b) zwei Vizepräsidenten,

c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,

d) dem Schriftleiter/der Schriftleiterin der Zeitschrift E&G QSJ,

e) dem Vertreter/der Vertreterin des wissenschaftlichen Nachwuchses,

f) und sechs Beiräten.

2) Der Präsident/die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt die DEUQUA nach außen und leitet die Vorstandssitzungen. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten/die Präsidentin in allen Angelegenheiten. Der Präsident/die Präsidentin, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Dem Vorstand obliegt die Planung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

3) Der Schriftleiter gibt im Auftrag der Vereinigung die Zeitschrift E&G Quaternary Science Journal (EGQSJ) heraus.

4) Bei der Besetzung des Vorstandes ist darauf zu achten, dass die wichtigsten Gebiete der Quartärforschung (wie z. B. Quartärgeologie, Geomorphologie, Paläopedologie, Paläoklimatologie, Geochronologie, Paläobotanik, Paläozoologie, Paläoökologie, Vor- und Frühgeschichte), als auch die unterschiedlichen Institutionen (z. B. Universitäten und Staatliche Geologische Dienste) nach Möglichkeit personell vertreten sind.

5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von in der Regel vier Jahren in geheimer Wahl per Wahlzettel gewählt. Die Wiederwahl ist möglich, wobei jedes Vorstandsmitglied solange im Amt bleibt, bis eine Neuwahl erfolgt. Vorschläge für die Wahl der Vorstandmitglieder können sowohl vom Vorstand als auch aus der Mitgliederversammlung gemacht werden.

6) Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied bestimmen.

7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Rahmen einer Videokonferenz oder in Textform fassen.

8) Der Präsident/die Präsidentin bestimmt eine Person aus den anwesenden Mitgliedern für die Führung des Protokolls der Mitgliederversammlung.

9) Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist u. a. Ansprechpartner für das zuständige Finanzamt.

 


§ 6 Kassenprüfer/in

1)  Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 


§ 7 Arbeitsgruppen

1) Zur Bearbeitung und Diskussion spezieller Themen der Quartärforschung können Arbeitsgruppen gebildet werden, die für eine bestimmte Zeit ein bestimmtes Vorhaben mit eigener Initiative innerhalb der DEUQUA bearbeiten.

2) Die Einrichtung solcher Arbeitsgruppen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie können auf Initiative einiger Mitglieder oder auf ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand eingerichtet werden.

3) Die Arbeitsgruppen wählen sich einen Sprecher/eine Sprecherin, der/die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf Aufforderung über den Fortgang der Arbeit berichtet.

 


§ 8 Ehrungen

1)  Die DEUQUA kann folgende Ehrungen vornehmen:

a) Ehrenmitgliedschaft

b) DEUQUA-Verdienstmedaille

c) Nachwuchspreis der DEUQUA

2) Vorschläge für eine Ehrung kann jedes Mitglied dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich und unter Beifügung einer ausführlichen Begründung unterbreiten.

3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Quartärforschung oder in der DEUQUA besonders verdienst gemacht hat (§3 (3)).

4) Die DEUQUA-Verdienstmedaille soll als besondere Ehrung für hervorragende wissenschaftliche Verdienste um die Quartärforschung verliehen werden.

5) Der Nachwuchspreis der DEUQUA soll für herausragende studentische Abschlussarbeiten und Dissertationen aus den Gebieten der Quartärwissenschaften, deren Abschluss nicht länger als 36 Monate vor der Verleihung zurückliegt, vergeben werden.

6) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied, die Verleihung der DEUQUA-Verdienstmedaille und die Vergabe des Nachwuchspreises der DEUQUA entscheidet der Vorstand. Für die Verleihung der DEUQUA-Verdienstmedaille sind für die Entscheidung des Vorstandes nach Möglichkeit Gutachten einzuholen, für die Vergabe des Nachwuchspreises der DEUQUA dienen vergleichende Gutachten als Grundlage.

 


§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1) Die Auflösung der DEUQUA erfolgt durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung gilt als abgelehnt, wenn mehr als 20 % der anwesenden Mitglieder gegen die Auflösung stimmen.

2) Bei Auflösung der DEUQUA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der deutschen Quartärforschung zu verwenden hat.

3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss kein/e besondere/r Liquidator/in bestellt wird, sind die Vorstandsmitglieder die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren/innen.

 


§ 10 Satzungsänderung durch den Vorstand

1) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Registergericht verlangt werden - insbesondere in Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins ins Register - beschließen.

 

 


Download
DEUQUA_Satzung_2024.pdf
Adobe Acrobat Dokument 126.8 KB